Commons-Institutionen sind nur Hülle

Cover CommoningHier gibt’s – scheibchenweise – die Langfassung meines Beitrags, der in der letzten Oya zum Thema Commoning erschienen ist.  Der Titel des Beitrag war:

Commons fallen nicht vom Himmel

Vier Thesen, vier Folgen. In diesem Post gibt’s These 2.

Commons-Institutionen sind nur Hülle, nicht der Kern

Die vielfältigen sozialen Prozesse, die mit dem Commons-Begriff verbunden sind, lassen sich nicht in eine Form gießen. Schon gar nicht in eine Rechtsform.

Institutionen, die wir kennen (lat. institutio, „Einrichtung, Erziehung, Anleitung“) sind schlicht Regelungsformen, die uns Rechte und Pflichten zuschreiben, um unser Handeln zu steuern. Deswegen tragen  die Steuern, die uns das Finanzamt abverlangt, diesen Namen. Auch Eigentumsrechte sind eine Institution oder genauer: viele Institutionen, über die gern intensiv gestritten wird. In diesem Streit stehen oft die Argumente für oder wider Gemeineigentum jenen für oder wider Individualeigentum gegenüber. Dabei ist, und das ist wichtig für die Commons-Debatte, der Unterschied zwischen Gemeineigentum und Individualeigentum nur graduell. „Der Unterschied zwischen Open-Access und definierten Eigentumsrechten (gleich ob Individual- oder Gemeineigentum – S.H.) hingegen ist […] grundsätzlich.“, so der Ökonom Achim Lerch.(Lerch, A. in Helfrich, S.: Wem gehört die Welt, oekom 2009. S.94)
Beide, Individualeigentum und Gemeineigentum sind privateigentümliche Institutionen. Der graduelle Unterschied besteht darin, dass beim Individualeigentum eine Person allein über eine Sache verfügt und somit alle anderen von den Entscheidungsprozessen ausschließt. Beim Gemeineigentum tun dies mehrere Personen. Doch Ausschluss gibt es grundsätzlich auch. Und dies führt zu einer Spannung zwischen dem grundsätzliche inklusiven Anspruch (niemand soll ausgeschlossen, von seinen Lebens-Mitteln getrennt werden) und der Notwendigkeit, Grenzen zu ziehen, damit etwa endliche Ressourcen nicht übernutzt werden. Hier wird klar, dass nicht die Institution entscheidend ist, sondern die Prinzipien, die in diese Institution eingeschrieben sind.

Commons sind also nicht zu verwechseln mit einer bestimmten Eigentumsform. Sie sind, das hat Elinor Ostrom immer unmissverständlich klar gemacht, nicht dasselbe wie Gemeineigentum, auch wenn Gemeineigentum der verschiedensten Ausprägungen in Commons häufig anzutreffen ist. Aber die Unterscheidung zwischen der Ebene der Ressourcen (in Ostromscher Nomenklatur common pool resources) und der Ebene der Eigentumsrechte (z.b. common property) im Unterschied zu dem komplexen sozialen System und Prozess (commons), war für sie immer elementar. Distinction matters.
Und so wie Commonse nicht mit einem spezifischen Eigentumsrecht gleichzusetzen sind, so gibt es auch keine für Commoning prädestinierte allgemeine Organisationsform, woraus sich eine durchaus provokante These ableitet: Im Grunde haben wir die Möglichkeit, nahezu jede Rechts- oder Organisationsform so zu nutzen, dass sie Commoning fördert sowie die darin gemeinsam genutzten Ressourcen reproduziert und schützt.

Eines meiner Lieblingsbeispiele um dies zu illustrieren ist – neben dem so genannten Copyleft – das Freiburger Mietshäusersyndikat. Das Syndikat hat eine langjährige Geschichte des Suchens und Anknüpfens an bestehende Institutionen hinter sich. Heute beschreibt die Wikipedia das Syndikat als:

„… in Deutschland singuläre, kooperativ und nicht-kommerziell organisierte Beteiligungsgesellschaft zum kapitalmarktunabhängigen Erwerb von Häusern, die selbstorganisiert in Gemeineigentum überführt werden, um bezahlbare Wohnungen und Raum für Initiativen zu schaffen. Im Jahr 2012 ist es an 65 Hausprojekten in Deutschland beteiligt.“ (Herv. S.H.)

Entscheidend ist dabei nicht die Überführung in Gemeineigentum, sondern der Zweck. Das Syndikat beteiligt sich an Projekten, damit sie dem Immobilienmarkt entzogen werden. Es schreibt in seine Vereinbarungen mit den sehr unterschiedlichen Hausprojekten die Grundidee ein, Wohnraum nicht nur als Gemeingut zu organisieren, sondern diesen auch als solches zu erhalten; auch dann noch, wenn die Gründergeneration der jeweiligen Projekte nicht mehr ist. Die Beziehung des Syndikats zu den Projekten ist dabei als GmbH organisiert. Ganz profan also als Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Denn beschränkt haftende Gesellschaften können Waffen produzieren oder Wohnraum teilen. Auf den Zweck kommt es an, nicht auf die Institutionsform. Im Kern steckt die Essenz, nicht in der Hülle.

Selbst Rechtsformen, die man fast ausschließlich mit dem globalen Kapitalismus verbindet – wie die Aktiengesellschaft – kann man „hacken“, und somit für Commoning nutzbar machen. Der „Übermorgenmacher“ Christian Hiß mit seiner in der Region Freiburg beheimateten Regionalwert AG (RWAG) bewegt sich in diese Richtung. Er fragte: Warum kann in einer Aktiengesellschaft nicht die Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit oder die Sicherheit der Arbeitsplätze als „Dividende“ gelten? Heute ist die Regionalwert AG eine so genannte Bürgeraktiengesellschaft, die ihre Eigenständigkeit trotz Lebensmitteldiscounterkonkurrenz zu behaupten versteht. Die in ihr zusammengeschlossenen 15 Betriebe stehen für eine wirtschaftlich tragfähige und

„sozial – ökologisch vertretbare Wertschöpfungskette vom Acker bis auf den Teller.“(vgl. Website)

In der Unternehmensstrategie steht die „sozialökologische Wertbildung“ gleichwertig neben der wirtschaftlichen Gewinnorientierung . Die BürgerAG hat daher Kriterien erarbeitet, um neben dem Gewinn auch

„die geschaffene sozial-ökologische Wertschöpfung der beteiligten Unternehmen jährlich qualitativ bewerten und […] den Aktionären als Rendite ausweisen“ zu können.

Solche Kriterien sind: die Verwendung ökologisch gezüchteter samenfester Sorten im Gemüse-, Obst- und Ackerbau, der aktive Aufbau der Fruchtbarkeit des Bodens und der Nutztiere, Energie und Dünger aus regionaler Herkunft, die Ausbildung junger Menschen, die Integration sozial Schwächerer durch geeignete Arbeitsplätze, die Vielfalt der Arbeitsaufgaben, die Erstellung einer sozial-ökologischen Jahresbilanz und vieles mehr. Natürlich ist die RWAG kein Commons, sondern zunächst mal ein Netzwerk von Betrieben, das sich am Markt behaupten muss. Aber das Beispiel zeigt, wie eine andere Denk- und Bewertungslogik in bereits existierende Rechtsformen Einzug halten kann.

So ähnlich hielt es auch Richard Matthew Stallman, ein begnadeter Programmierer und Gründer der Freien Software Bewegung, als er vor knapp 30 Jahren den Zweck des Copyright um 180 Grad drehte. Er machte  aus dem Copyright das Copyleft. Stallmans Idee war, jeder Mensch solle die Freiheit genießen, copyleft-lizenzierte Werke nach Belieben zu nutzen, an die eigenen Bedürfnisse anzupassen, mit anderen zu teilen und zu verändern. Wer dies aber tut und aus dem Genutzten Neues schöpft, muss dieswiederum auch „freigeben“. Wer aus der Allmende schöpft, muss in die Allmende zurückgeben, so das Prinzip dahinter. Das Copyleft ist ein wirkungsvoller Mechanismus der absichert, dass Software nicht nur als Commons genutzt werden kann, sondern durch den Schutz des Copyleft auch als Commons erhalten bleibt.

Commons-Projekte, und das ist die schlechte Nachricht, können nicht einfach auf existierende Organisations- und Rechtsformen zurückgreifen, geschweige denn sich auf sie verlassen. Sie können Ideen abkupfern (Kopieren ist ausdrücklich erwünscht!) und sich von den Erfahrungen anderer inspirieren lassen, aber sie können ihr Problem, ihre Idee oder ihr Projekt nicht in eine Modellform gießen und sich daraus die geeignete Institution backen. Das macht die Commons-Debatte mitunter unübersichtlich. Und es erklärt, warum der meist wohlmeinende Hinweis auf Genossenschaften als prädestinierte Organisationsform für Commoning bisweilen ins Leere läuft. Schließlich stellt sich auch bei der Genossenschaft die Frage, ob tatsächlich Commons-Prinzipien in ihr aufgehoben sind oder nicht. Auch eine Genossenschaft kann zur Gewinnmaximierung einiger (in dem Falle der Genossenschaftsmitglieder) genutzt werden, so wie eine AG genutzt werden kann, um gemeinschaftlich zu produzieren und Gemeingüter zu schützen. Genossenschaft oder AG sind nur Hülle.

Im Kern geht es um die Prinzipien, die in Commons verankert sein sollten, nennen wir sie korrekter Prinzipien des Commonings. Diese zu erkunden (und empirisch zu belegen) wird noch viel Arbeit sein. Aber die Suchrichtung ist gewiss folgende: (grobes) Konsensprinzip in Entscheidungen, indirekte Reziprozität, Plattformneutralität, Iteration und andere (s.u.).
Der Grundgedanke ist, dass diese Prinzipien Fairness und Nachhaltigkeit erzeugen, so dass sich niemand über den Tisch gezogen fühlt und unsere Lebensgrundlagen auch morgen noch verfügbar sind. Deshalb sind gewissermaßen alle Commoners „Übermorgenmacher“. Das geschieht weder automatisch noch zwangsläufig, weshalb nicht jedes Commonsprojekt nachhaltig im ökologischen Sinne ist (die Wikipedia beruht auf denselben Ressourcen- und Energie-verschlingenden Infrastrukturen wie Google), aber jedes Commonsprojekt hat das Potential, nachhaltig zu werden.

Die Prinzipien: ein Aufschlag
Indirekte Reziprozität
Wer von einer Allmende nimmt, gibt etwas zurück und sorgt dafür, dass sie sich erneuern kann. Der Impuls des verantwortungsvollen Beitragens ­erwartet keine unmittelbare Gegengabe; er schreibt einem Commoning-Prozess seine Gemeinwohlorientierung ein.

Selbstorganisation
Commoning entspringt dem konkreten Anliegen, etwas gemeinsam zu schaffen. Die Gruppe kann verteilte Verantwortlichkeiten zuweisen, aus denen sich aber keine Machtpositionen oder Dogmen entwickeln.

Vielfalt
Commoning bringt eine hohe Diversität an möglichen Formen der Organisation, Entscheidungsfindung und Eigentumsregelungen hervor. Entscheidend ist nicht die Form, sondern der gemeinwohlorientierte Sinn einer Aktivität.

Schutz
Jedes gelungene Commoning entwickelt Wege, um das, was gemeinsam geschaffen wurde, vor Missbrauch und Wiederaneignung zu schützen.

Iteration
Robuste Lösungen für gemeinschaftliche Organisation finden sich am besten durch Ausprobieren, Fehlermachen, Reflektieren – und den nächsten Versuch.

Konsens
Das Konsensprinzip erfordert nicht, dass bei Abstimmungen alle »Ja« zu sagen haben. Vielmehr darf es keine Gegenstimmen geben. Dies bedingt die Bereitschaft, die eigene Meinung zurück- oder auf den Prüfstand zu stellen.

Ubuntu
Der aus der Bantu-Sprache stammende Begriff Ubuntu drückt aus, dass ich selbst nur aufgrund der Existenz anderer Lebewesen in der Welt bin. Diese ­Erkenntnis ist die Wurzel des für jedes Commoning notwendigen Vertrauens.

(Die Liste ist unvollständig und versteht sich als erste Annäherung. Sie kann und soll fortgesetzt werden)

PS: Heute Nacht dachte ich, ich sollte den Titel ändern: Commons-Institutionen sind schützende Hülle.

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7 Gedanken zu „Commons-Institutionen sind nur Hülle

  1. Beide, Individualeigentum und Gemeineigentum sind privateigentümliche Institutionen. Der graduelle Unterschied besteht darin, dass beim Individualeigentum eine Person allein über eine Sache verfügt und somit alle anderen von den Entscheidungsprozessen ausschließt. Beim Gemeineigentum tun dies mehrere Personen. Doch Ausschluss gibt es grundsätzlich auch.

    So unterschiedlich können also die Sichtweisen sein. Die marx’sche Zukunftsperspektive zielt z.B. auf die Entwicklung des individuellen Aneignungs- bzw. Zweckbestimmungsvermögens (die entsprechende Aneignungs- bzw. Zweckbestimmungsrechte und -pflichten verlangen, was dann „individuelles Eigentum“ genannt werden mag) im Rahmen gemeinsam (gemeineigentümlich) bestimmter Produktionsverhältnisse (was Gemeineigentum genanntwerden mag).

    Für mich ist es keine Frage, dass das, was entsprechend der jeweiligen Anforderungen und Möglichkeiten als Bereich gemeinsamer (wenn auch unterschiedlicher) Verantwortung der interagierenden Individuen bestimmt ist oder bestimmt sein wird, (zum Beispiel im Rahmen eines weltgemeinschaftlichen Ressourcenmanagemements bzw. Nachhaltigkeitsmanagements).stets auch spezifische Grenzen haben wird.

    Und wenn hier und dort mit gutem sozialen bzw. ökologischen Gewissen bestimmt werden kann, dass die Nutzung dieser oder jener Produkte menschlicher Arbeit ohne jegliche Begrenzung als eigene Ressource genutzt werden darf, so bedarf doch die Fähigkeit zur Bestimmung dessen, was da zur allgemeinen Belustigung nach Belieben verbreitet werden darf und was lieber nicht, soziale Regeln, Instanzen und deren Schutz,

    Könnte es sein, dass hier der Gewinnung eines greifbareren Verständnisses die oft als Mittel einer – in meinen Augen eher fragwürdigen – „Herrschaftskritik“ vorgenommene Konstrution einer ewigen Gegensätzlichkeit abstrakter Prinzipien wie „Ausgrenzung“ oder „Inklusion“ in die Quere kommmt?

  2. @ hhh: Ich habe mal eine ganz kleine aber doch grundsätzliche Bitte. Mehr Punkte in Ihren Sätzen (statt der vielen Schachtelungen) wären ganz großartig! Danke.

    Nun kurz zum Inhalt:
    ad 1. „Aneignungs- bzw. Zweckbestimmungsvermögen“ ist m.e. die Nutzungsebene, die habe ich hier gar nicht thematisiert. Mir ging es einzig um die Frage, wer de jure über die Zugangsrechte entscheidet. Weil ZUGANG politisch das große Schlagwort ist und „freier Zugang“ als Slogan einen großen Teil der Commons-Szene mobilisiert.

    Wichtig erscheint mir auch, dass die Produktionsverhältnisse von den Eigentumsverhältnissen unterscheidieden werden, da sind wir uns sicher einig – man kann nicht einfach PV = Gemeineigentum setzen).

    ad 2: „Für mich ist es keine Frage, dass das,….stets auch spezifische Grenzen haben wird.“
    Eben: Für Sie nicht, aber für andere. Das Wort „Grenzen“ ist der digitalen Commonsszene nicht wirklich vertraut.

    ad 3: „so bedarf doch die Fähigkeit zur Bestimmung dessen, was da zur allgemeinen Belustigung nach Belieben verbreitet werden darf und was lieber nicht, soziale Regeln, Instanzen und deren Schutz.“
    Eben eben. Commons brauchen Schutz. Immer! Das kommt dann in der nächsten Folge. Am 10. Juni.

    ad 4: „Könnte es sein, dass hier … vorgenommene Konstrution einer ewigen Gegensätzlichkeit abstrakter Prinzipien wie „Ausgrenzung“ oder „Inklusion“ in die Quere kommmt?“

    Nein.

  3. Pingback: Commons brauchen Schutz: Jenseits von Open Access | CommonsBlog

  4. Pingback: Einige Bemerkungen zu Silke Helfrichs Reflexionen über Commons, Institutionen, Recht und Eigentum | mehr (Öko-) Kommunismus wagen ;-)

  5. Wichtig erscheint mir auch, dass die Produktionsverhältnisse von den Eigentumsverhältnissen unterscheidieden werden, da sind wir uns sicher einig

    Nicht wirklich. Zu unterscheiden sind m.E. die juristischen Fixierungen, die bestimmte Formen der Arbeitsteilung verstätigen sollen und diese Formen der Arbeitsteilung selbst, also die Beziehungen, die Menschen eingehen (müssen), um die gesellschaftlichen Existenz- und Breicherungsmittel herzustellen, nach denen es ein Verlangen gibt (= die Produktionsverhältnisse).

    Ich sehe das zwar auch so, dass sich Entwicklungsprozesse, die in Richtung eines Commoning gehen oder gehen könnten, derzeit innerhalb aller möglichen Rechtsformen (und Formen von tatsächlichem Vemögen, jemanden die Nutzung von etwas zu ermöglichen) vonstatten gehen können. Aber dass die freie Konkurrenz privateigentümlich motivierter Aneignungsagenturen am Ende nicht mehr die Basis des gesellschaftlichen Füreinanders bleiben kann.

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